Verkehrsrecht

Wenn ich so mit meinem Gespann auf der Autobahn mit277 LKW-Überholverbot Tempomat auf etwas über 100 km/h eingestellt bei 3-spurigen Autobahnen LKWs überhole, zeigt mir manch hektischer Zeitgenosse einen Vogel oder hupt auch schon mal. Zumeist sind es Fahrer aus der Kleinlaster-Fraktion, also Sprinter & Co. Grund des Anstosses, so vermute ich, ist ein Mißverständis aufgrund von Halbwissen. Besagte Oberlehrer, manchmal auch ein PKW-Fahrer, glauben nämlich, dass wenn das Verkehrzeichen 277 auftaucht, dies auch für Gespanne automatisch als Überholverbot gilt; insbesondere wenn es mit 14 Meter Länge daher kommt und offensichtlich über 3,5 t „Gesamt-Zuggewicht“ sind 😉

ABER: Das Verkehrszeichen 277 bedeutet im Wortlaut: „Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.“ Entscheidend ist der Nachsatz: „Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.“
Und weil es immer wieder Mißverständisse gibt, ob die 3,5 t mit oder ohne Anhänger gelten, gibt es auch eindeutige Urteile:

  • Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).

  • Ein Fahrzeug, was im Fahrzeugschein als PKW bezeichnet wird, kann mit einem Anhänger nicht als LKW bezeichnet werden. Für dieses Gespann gilt Z 277 nicht (BayObLG DAR 10, 483).

Damit sind wir wieder bei einem ganz praktischem Vorteil WoWa gegenüber WoMo 😉

253Auf die Spitze treiben lässt sich der Vergleich noch mit diesem Verkehrszeichen (253): „Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.“

Dieses Schild sieht man häufiger an den maroden Rheinbrücken. Und auch hier gilt: Es ist das Gewicht des jeweiligen Kraftfahrzeuges gemeint, also Zugfahrzeug und Anhänger separat, nicht zusammen addiert !
Und während ich also mit meinem Gespann entspannt über die Rheinbrücke fahren darf, musste Hannelore Kraft mit ihrem gepanzerten Dienstwagen einen Umweg fahren.

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2 Antworten zu Verkehrsrecht

  1. Sascha sagt:

    Hallo Volker,

    was soll ich machen, außer mich an die gesetzlichen Regeln zu halten? 😉
    Es muss ja keiner mit 200 auf der mittleren Spur fahren, das geht ganz links besser, insofern ist das mit dem Hindernis relativ (wenn ich mit knapp 109 km/h einen LKW überhole und die Richtgeschwindigkeit 130 km/h beträgt).
    Außerdem fahre ich sehr umsichtig, was ich mir auch von anderen Verkehrsteilnehmern wünsche.

    In diesem Sinne stehts eine gute Fahrt.

    Sascha

  2. Volker sagt:

    Hi Sascha,
    das ist ja mal eine interessante Recherche, die Du hier aufzeigst. Danke dafür.

    Aber der Sinn für die Ausnahme des 277er Zeichens erschließt sich mir nicht.
    Was ist denn der eigentliche Zweck eines Überholverbotes für LKW und Fahrzeugen die über 3,5 to Gewicht haben? Bei der Rheinbrücke verstehe ich das 253er Zeichen natürlich sofort.

    Aber ein Überholverbot soll doch den Verkehrsfluss positiv beeinflussen. Dann geht es doch darum, dass Fahrzeuge, die von jeher nur max. 100 km/h fahren dürfen, nicht mehr überholen dürfen. Das würde wiederum Dein Gespann auch einschließen. Selbst „Kraftbusse“ dürfen nur max. 100 km/h fahren und für die gilt es ja auch nicht.

    Ich finde es ja für Dich persönlich vorteilhaft, wenn Du deswegen mit ca. 10 km/h an den LKWs und Kleinlaster vorbeiziehen kannst, aber für alle anderen Verkehrsteilnehmer, die auf der mittleren oder linken Spur hinter Dir fahren, stellst Du ein Hindernis dar, wenn die Geschwindigkeit nicht auf 100 km/h beschränkt.

    Nichts für ungut! 🙂

    Volker

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